Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wupperverbandsgesetz

WupperVG -

§ 32 Zwangsmittel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WupperVG%20-/32#abs-1 (1) Die Erfüllung von Pflichten gemäß §§ 7 und 8 oder aufgrund der Satzung kann mit den Zwangsmitteln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen durchgesetzt werden mit der Maßgabe, daß ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25 000 Euro festgesetzt werden kann. Mit Zustimmung des Verbandsrates fertigt der Vorstand den Bescheid aus. Dieser ist zuzustellen. Das Zwangsgeld fällt an den Verband.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WupperVG%20-/32#abs-2 (2) Gegen Anordnungen nach Absatz 1 ist der Widerspruch zulässig. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß zur Entscheidung vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WupperVG%20-/32#abs-3 (3) Für die Beitreibung des Zwangsgeldes und der hierbei entstanden Kosten gilt § 28 Abs. 2.

§ 31 § 33